Schutz vorbereitender Entwurfsarbeiten von Computerprogrammen

Schutz vorbereitender Entwurfsarbeiten von Computerprogrammen

Die Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen bestimmt in ihren Erwägungsgründen:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie soll der Begriff ‚Computerprogramm‘ Programme in jeder Form umfassen, auch solche, die in die Hardware integriert sind; dieser Begriff schließt auch das Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms ein, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms ermöglicht.“

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie sind „die Mitgliedstaaten verpflichtet, Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst zu schützen. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Computerprogramm‘ auch das zur Vorbereitung dienende Entwurfsmaterial.“

1. Schutz kreativer Vorarbeiten vor der eigentlichen Programmierung eines Computerprogramms in der Praxis

Der Schutz der kreativen Vorarbeiten, die der eigentlichen Programmierung eines Computerprogramms im Maschinencode vorausgehen, stellt in der Praxis eine bedeutende rechtliche Fragestellung dar – insbesondere bei urheberrechtlichem Schutz von Software-Entwürfen in der IT-Branche. IT-Unternehmen sollten prüfen, ob dieses Thema intern angemessen geregelt ist.

In der Praxis sind solche Entwurfsarbeiten häufig das Ergebnis fundierter Kenntnisse der spezifischen Kundenbedürfnisse sowie eines tiefgreifenden Verständnisses aktueller technischer Programmiermöglichkeiten. Daraus entstehen Funktionskategorien, die – übertragen in effizienten Maschinencode und eine funktionale GUI – ein marktfähiges Softwareprodukt bilden können.

Verantwortliche für die Entwurfsarbeit sind nicht selten auch an der Gestaltung der GUI beteiligt. Ihre Tätigkeit kann eng mit dem kreativen Beitrag des Kunden sowie den technischen Fachabteilungen des Herstellers verknüpft sein.

Solche vorbereitenden Arbeiten können gemäß einer unternehmensintern entwickelten Methodik erfolgen oder auf einer etablierten Methode basieren. Die Beziehung zwischen der Entwurfsdokumentation und dem späteren Programmcode ähnelt in vielen Fällen der zwischen einem architektonischen Entwurf und dem errichteten Bauwerk – eine Analogie, die auch in der Diskussion um geistiges Eigentum an Software-Entwürfen regelmäßig verwendet wird. Rechtlich ergeben sich daraus relevante Implikationen für den rechtlichen Schutz von Softwaredesign.

2. Wem stehen die urheberrechtlichen Vermögensrechte zu?

Ein Konfliktpotenzial entsteht häufig, wenn die Frage der urheberrechtlichen Zuweisung von Rechten an Software-Entwürfen nicht vor Beginn der Zusammenarbeit eindeutig geregelt wurde. Zwar stellen die rechtlichen Grundlagen klar, dass vorbereitende Entwurfsarbeiten grundsätzlich geschützt sein können, doch bleibt unklar, was genau darunter fällt – und wem die Rechte daran zustehen.

Sicher ist lediglich, dass es sich um Werke handelt, die kein Computerprogramm im engeren Sinne sind, jedoch ebenso wenig vom Schutz des Urheberrechts ausgenommen werden. Sie nehmen also eine Zwischenstellung ein.

3. Rechtsprechung des EuGH

Wie das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-406/10 (SAS Institute vs. WPL) zeigt, sind Programmfunktionen nicht urheberrechtlich geschützt, da Ideen, Methoden und Verfahren vom Schutzbereich ausgenommen sind. Doch wie steht es um Entwurfsarbeiten, die neue Funktionen konzipieren, deren Darstellung aber Ausdruck individueller schöpferischer Leistung ist?

Auch im Urteil C-393/09 (Bezpečnostní softwarová asociace vs. Ministerstvo kultury) entschied der EuGH, dass eine GUI nicht als Computerprogramm geschützt ist – betonte aber:

„Der Begriff ‚Computerprogramm‘ umfasst auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms ermöglicht. Der Schutzgegenstand der Richtlinie erfasst Ausdrucksformen und Entwurfsmaterial, die zur Vervielfältigung oder späteren Entstehung eines Programms führen können.“

Diese Feststellung stärkt den urheberrechtlichen Schutz von Softwareentwürfen, insbesondere bei funktionalen Oberflächen.

Unklar bleibt, ab wann eine nicht im Maschinencode vorliegende Entwurfsarbeit als schutzfähig gilt. Die Rechtssache C-313/18 (Dacom Ltd vs. IPM Informed Portfolio Management AB) hätte hier Rechtsklarheit schaffen können – das Verfahren wurde jedoch eingestellt.

4. Wie kann ein IT-Unternehmen seine rechtliche Lage verbessern?

Die Analyse legt nahe, dass eine präzise Dokumentation der Rollen, Zuständigkeiten und Rechte – insbesondere im Hinblick auf Software-Entwicklung und geistiges Eigentum – unerlässlich ist.

Fehlt eine solche Regelung, können potenziell konfliktträchtige Verhältnisse entstehen, in denen Kooperationspartner rechtliche Ansprüche auf urheberrechtlich geschützte Entwurfsarbeiten geltend machen.

IT-Unternehmen wird daher geraten, Unsicherheiten durch klare vertragliche Vereinbarungen zu vermeiden. Eine sorgfältige Dokumentation kann in einem etwaigen Verfahren ein entscheidender Beweiswert zukommen.