Wir wurden vielfach von unseren deutschen Kunden danach gefragt, ob man in Polen Urheberrechtsverletzungen im Internet systematisch verfolgen kann. Seit mehreren Jahren haben wir in diesem Bereich – insbesondere bei Online-Bilderklau und Filmpiraterie in Polen – umfangreiche Erfahrung gesammelt.
Die deutschen Kunden erwarten z. B., dass wir – nach dem deutschen Muster – serienmäßig hergestellte Abmahnungen an die Online-Urheberrechtsverletzer verschicken. Diese Art von Verfolgung ist in Polen bislang nicht verbreitet. Die Probleme, die dabei entstehen, sind verschiedenartig – aber nicht unlösbar. Es stehen auch andere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.
1. Auskunftsanspruch – wer ist der Online-Verletzer?
In Polen werden die Personaldaten eines Verletzers bislang vor allem dadurch effektiv erlangt, dass ein Strafverfahren wegen Online-Urheberrechtsverletzung eingeleitet wird. Der Auskunftsanspruch nach zivilrechtlichem Muster besteht zwar, ist jedoch in der Praxis begrenzt.
Wir konnten diesen Anspruch erfolgreich in Bezug auf den Umfang der Nutzung von Druckwerken geltend machen – bisher jedoch nicht hinsichtlich der Personaldaten des Verletzers.
2. Abmahnung und Haftung in Polen
Online-Urheberrechtsverletzer in Polen können abgemahnt werden. Nach der herrschenden Meinung in der polnischen Rechtslehre sind in solchen Fällen die Vorschriften des Zivilgesetzbuches über Helfer- und Mittäterhaftung anwendbar. Es gibt bereits wichtige gerichtliche Entscheidungen – z. B. aus Olsztyn und Białystok – zum Thema Filesharing von Filmen in Polen, bei denen auch strafrechtliche Vorschriften über Beihilfe zur Anwendung kamen.
3. Kosten und Chancen einer zivilrechtlichen Klage
In Polen steht dem Rechteinhaber ein Anspruch auf doppelte Vergütung zu. Dieser Anspruch kann als gesetzliche Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Internet betrachtet werden und soll die Verfolgungskosten decken. Auch Anwaltskosten können teilweise durch diese zusätzliche Vergütung kompensiert werden.
Kosten: Die Gerichtsgebühr beträgt im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen (z. B. bei Bilderklau) ca. 25 EUR. Sonst gilt ein Satz von 5 % des Streitwerts.
Unsere eigenen Kosten können zum Teil durch die „zweite“ Vergütung gedeckt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Erfolgsvergütung zu vereinbaren – allerdings keine reine Erfolgsvergütung.
Grundsatz: Je höher die mögliche Schadenssumme (z. B. entgangene Lizenzgebühr), desto eher lohnt sich die Klage.
4. Kosten des Strafverfahrens
Im Jahr 2021 haben wir für einen Mandanten in einem strafrechtlichen Verfahren wegen Filmeklaus in Polen rund 70.000 EUR erfolgreich durchgesetzt – inklusive Vollstreckung.
Unsere Dienstleistung dauerte unter 100 Stunden. Die Vergütung wurde teilweise durch die gewonnenen Beträge gedeckt.
Zwar kann im Strafverfahren keine doppelte Vergütung verlangt werden, doch die Staatsanwaltschaft hat in diesem Fall ihre Möglichkeiten der Sicherung sehr effizient genutzt. Ohne ihre Unterstützung hätten wir die Mittel nicht erhalten. Diese Erfahrung hat uns dazu bewegt, unsere Rechtshilfestrategie im Bereich des Filmschutzes im Internet auf das Strafverfahren umzustellen.
5. Serienmäßig hergestellte Abmahnungen
Bei serienmäßigen Abmahnungen geht es darum, dass die Verletzer im Ergebnis die Verfolgung selbst finanzieren. Unser Erfolg hängt daher von der Statistik ab: Wie viele Verletzer zahlen nach Erhalt der Abmahnung?
Wir schlagen Ihnen daher eine Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Online-Urheberrechtsverletzungen in Polen vor. Die ersten Schritte wurden bereits unternommen. Es lohnt sich, diesen Weg weiterzugehen. Je mehr positive Urteile vorliegen, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich Täter einem Prozess stellen wollen.
Nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch – vereinbaren Sie einfach einen Termin per E-Mail.
Im Einzelfall einer Urheberrechtsverletzung im Internet senden Sie uns bitte die gescannten Unterlagen sowie eine Beschreibung des Sachverhalts an die gleiche Adresse. Wir erstellen Ihnen ein individuelles Angebot zur Rechtsverfolgung in Polen.
